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Reitregelung
Die Reitregelung im Kreis Borken folgt dem § 50 Landschaftsgesetz Nordrhein-Westfalen in Verbindung mit der Freistellungsregelgung des Kreises Borken.
Reiten auf öffentlichen Straßen und Wegen
Reiten und Fahren auf öffentlichen Straßen und Wegen ist gemäß der Straßenverkehrsordnung (StVO) – im Rahmen des Gemeingebrauchs - immer gestattet, sofern es nicht durch eine entsprechende Beschilderung ausdrücklich verboten ist.
Reiten in der freien Landschaft
Reiten ist im Kreis Borken - auf eigene Gefahr und zum Zwecke der Erholung - in der freien Landschaft auf allen öffentlichen und privaten Wegen grundsätzlich gestattet. Ausnahmen bilden Bereiche, die durch das Reitverbotskennzeichen markiert sind.
Reiten im Wald
Für das Gebiet des Kreises Borken wird auf die Kennzeichnung von Reitwegen in Wäldern verzichtet - ausgenommen sind Naturschutzgebiete. In den Wäldern des Kreises Borken ist das Reiten auf allen privaten Straßen und Wegen zulässig, die für den Verkehr bestimmt sind. Dazu zählen nicht: Feldraine, Böschungen, Waldschneisen, Rückegassen, Schleifspuren, Wildwechsel, Leitungstrassen und Trampelpfade. Im Wald darf ferner auf gekennzeichneten Wanderwegen und Wanderpfaden sowie Sport- und Lehrpfaden nicht geritten werden.
Von der Freistellungsregelung sind Teilbereiche der Stadt Gronau ausgenommen (Teile des Rüenberger Waldes und des Freizeitgebietes Drilandsee).
Reiten auf anderen Flächen und Wegen
Andere Flächen z.B. Wegränder, Brach- oder Ödflächen oder Wege wie z.B. Wanderwege und –pfade, Sport- und Lehrpfade dürfen nicht beritten werden. In Naturschutzgebieten, Landschaftsschutzgebieten, Nationalparken und geschützten Biotopen sowie innerhalb geschützter Landschaftsbestandteile ist das Reiten außerhalb von Straßen und Wegen grundsätzlich verboten.
